Der EuGH hat mit dem
Usedsoft-Urteil die IT Branche nachhaltig schockiert. Auch wenn die Ergebnisse
des Urteils schon dem entsprach, was in Deutschland einige Literaturstimmen und
Gerichte vertraten, ist gerade die Begründung des Urteils auch für deutsche
Leser explosiv.
Das Aufspaltungsverbot greift im übrigen nicht ein, wenn die entsprechenden
„Lizenzen“ nur auf Nutzerzahlen oder abstrakt auf die jeweils angeschlossenen
Geräte abstellen. Der EuGH verweist zwar in der Randziffer 71 seines Urteils
darauf, dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht dazu dienen könne, den „Kreis der
Nutzer“ der Kopie (…) ausweiten zu können“. Der Begriff des Nutzers ist aber zu
vage. Es können sich hintereinander verschiedene Nutzer auf einen Terminal
zugreifen, ohne dass damit ein zusätzlicher urheberrechtlicher Vorgang verbunden
wäre. Denn die Bildschirmanzeige als solche ist nach herrschender Ansicht noch
nie ein urheberrechtlicher Vervielfältigungsvorgang gewesen. Insofern gibt es
einen urheberrechtlichen Bereich, der von vornherein unter dem Gedanken der
Benutzungsfreiheit fällt, nämlich den Bereich der bloßen Nutzung von Software an
einem einfachen Terminal in einen nichtöffentlichen Bereich. In einem solchen
Fall fehlt es wegen des Erstellens von Hard Copies an einer Vervielfältigung im
Sinne von §69c Nr. 1 UrhG. Im Übrigen greift das Urheberrecht erst dann wieder
ein, wenn die entsprechende Software der Öffentlichkeit zur Nutzung
bereitgestellt wird (§69 c Nr. 4 UrhG). Das Aufspaltungsverbot kann daher gar
nicht den Fall erfassen, dass ohne urheberrechtlich relevante Nutzung Software
im Namen der allgemeinen Benutzungsfreiheit zum Einsatz gebracht wird. In einem
solchem Fall kommt es nämlich gar nicht zur Anwendung des
Erschöpfungsgrundsatzes und zu seiner Interpretation. Der Vorgang ist
schlichtweg urheberrechtsfrei.
Quelle: Prof. Dr. Thomas Hoeren,
München OSE Symposion Januar 2013